Das AGR hatte 2008 die Auffassung vertreten, dass für das Erstellen eines Autoabstellplatzes in der Landwirtschaftszone keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne.24 Wie aus der Stellungnahme des AGR vom 17. Februar 2020 ersichtlich, hat sich an dieser Einschätzung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas geändert: Nach Auffassung des AGR sind "keine objektiven Besonderheiten erkennbar, die eine zwingende Standortgebundenheit der Parkplätze auf der Parzelle Nr. 249 begründen würden". Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe genügten nicht als Nachweis.