39 GBR23 "Erhalten der Gürbeebene als offener, unüberbauter und bodenabhängig genutzter Landschafts- und Landwirtschaftsraum". Gemäss den Schutzbestimmungen sind nur "standortgebundene Bauten und Anlagen sowie Bauten der Landwirtschaft, die standortgebunden der Bewirtschaftung des Gebiets dienen" zugelassen.