c) Die Bauparzelle liegt in der Landwirtschaftszone und im kommunalen Landschaftsschutzgebiet "Gürbeebene (III)". Gemäss den Vorgaben des Bundesrechts dürfen in der Landwirtschaftszone nur zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden und solche, die einen Ausnahmetatbestand nach Art. 24 ff. RPG erfüllen. Das Schutzziel für das Landschaftsschutzgebiet Gürbeebene (III) ist gemäss Art. 39 GBR23 "Erhalten der Gürbeebene als offener, unüberbauter und bodenabhängig genutzter Landschafts- und Landwirtschaftsraum".