b) Im Wiederherstellungsverfahren hat die Baupolizeibehörde der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Denn es wäre unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung beseitigen zu lassen. Wenn das Bauvorhaben aber offensichtlich nicht bewilligungsfähig ist, braucht die Baupolizeibehörde nicht Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs zu geben.22