g) Aufgrund der umfangreichen Vorgeschichte und der Besprechung am Augenschein waren der Beschwerdeführerin die Überlegungen bekannt, von denen sich die Gemeinde hat leiten lassen. Sie war denn auch in der Lage, die Wiederherstellungsverfügung sachgerecht anzufechten. Zudem kommt der BVD volle Überprüfungsbefugnis zu und die Beschwerdeführerin konnte sich im Beschwerdeverfahren zur angeordneten Wiederherstellung genügend äussern. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. E. 6). 3. Nachträgliches Baugesuch