f) Die Beschwerdeführerin hat am Augenschein vorgebracht, dass der Platz auf ihrem Grund nicht ausreiche und sie daher auf die Parkplätze angewiesen sei. In der Wiederherstellungsverfügung geht die Gemeinde nicht auf dieses Argument ein, sinngemäss mit der Begründung, die Wiederherstellungsverfügung sei eine Dauerverfügung und die Wiederherstellung sei bereits im Jahr 2009 verfügt worden. Die Wiederherstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 ordnet aber (erneut) die Wiederherstellung an. Damit hätte die Wiederherstellung auch begründet werden und es hätte entsprechend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen werden müssen.