Laut den Vorakten hat die Gemeinde dazu eine Aktennotiz erstellt, welche soweit ersichtlich den Verfahrensbeteiligten nicht zugestellt worden ist.20 Zumal keine Dringlichkeit bestand, hätte die Gemeinde die Aktennotiz den Verfahrensbeteiligten zustellen müssen. Die Beschwerdeführerin konnte sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur fraglichen Notiz äussern. Mit diesem Vorgehen verletzte die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.