e) Für den Erlass der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 fand gemäss den Vorakten im Januar 2019 mit der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin, Herrn A.________ und dem zuständigen Bauinspektor des AGR eine Besprechung vor Ort statt.19 Damit hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Laut den Vorakten hat die Gemeinde dazu eine Aktennotiz erstellt, welche soweit ersichtlich den Verfahrensbeteiligten nicht zugestellt worden ist.20 Zumal keine Dringlichkeit bestand, hätte die Gemeinde die Aktennotiz den Verfahrensbeteiligten zustellen müssen.