Auch das AGR weist in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 darauf hin, dass anlässlich der Besprechung im Januar 2019 die Gemeindebehörden und das AGR im Büro der Beschwerdeführerin "ausführlich und detailliert" über die rechtliche Situation orientiert hätten. Die ins Feld geführte Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei "nicht nachvollziehbar und unbegründet".