b) Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2020 darauf hin, dass am 28. Januar 2019 eine Besichtigung vor Ort mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Herrn B.________), Herrn A.________ und dem zuständigen Bauinspektor des AGR stattgefunden habe. Sowohl Herr B.________ als auch Herr A.________ hätten sich zum Ablauf äussern können. Auch das AGR weist in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 darauf hin, dass anlässlich der Besprechung im Januar 2019 die Gemeindebehörden und das AGR im Büro der Beschwerdeführerin "ausführlich und detailliert" über die rechtliche Situation orientiert hätten.