a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr bei Erlass der ursprünglichen Verfügung das rechtliche Gehör nur ungenügend gewährt worden sei, weshalb auch die neue Verfügung vom 11. Dezember 2019 nicht korrekt und "zurückzuweisen sei". Das rechtliche Gehör müsse "insbesondere nach mehr als 10 Jahren – grundsätzlich vor jeder Verfügung gewährt werden". Im Übrigen habe am 28. Januar 2019 zwar eine Begehung vor Ort stattgefunden, aber es sei darüber keine Aktennotiz erstellt bzw. diese den Beteiligten nicht eröffnet worden.14