3/12 BVD 120/2020/4 Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Einzonung der fraglichen Fläche in eine Bauzone, zum Anschluss an die Trinkwasserversorgung10 und zur Pflicht der Gemeinde zur Schaffung von genügend Parkplätzen für eine geordnete Nutzung des Naherholungsgebiets anbringt11, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.