2/12 BVD 120/2020/4 Nr. F.________ am Verfahren und holte eine Stellungnahme des AGR ein. Soweit die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Vertretung durch die Beschwerdeführerin beabsichtigte, ist diese Prozessvertretung vor Verwaltungsjustizbehörden nicht möglich (vgl. Art. 15 Abs. 4 VRPG), was der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten so eröffnet wurde.7 Sie verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Stellungnahme.