3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie weist darauf hin, dass die ursprüngliche Verfügung vom 18. Juni 2009 an die falsche Person adressiert worden und deshalb nie in Rechtskraft erwachsen sei. Für den Erlass der neuen Verfügung vom 11. Dezember 2019 sei ihr das rechtliche Gehör nicht oder nur ungenügend gewährt worden. Zudem könne die Wiederherstellung nicht mit der Ersatzvornahme kombiniert werden.