Mit Wiederherstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 forderte die Gemeinde E.________ (BE) die Beschwerdeführerin (als Verhaltensstörerin) auf, die Parkfläche bis am 31. Mai 2020 rückgängig zu machen. Das Kies müsse fachgerecht entsorgt und die Anhumusierung erfolgt sein und die Nutzung wieder der Landwirtschaft zugeführt werden (Ziff. 2). Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an (Ziff. 3 und 4).