_ erhielt die Möglichkeit, die (erste) Wiederherstellungsverfügung vom 19. September 2019 zurückzunehmen. Mit neuer Wiederherstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 nahm die Gemeinde E.________ (BE) die erste Verfügung zurück, was sie dem Rechtsamt mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 eröffnete. Folglich wurde das Verfahren BVE 120/2019/80 mit Entscheid vom 6. Januar 2020 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.