seit 1. Januar 2020 der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) Beschwerde ein. Das Rechtsamt der BVE wies im Verfahren Nr. 120/2019/80 mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 darauf hin, dass die fragliche Parzelle Nr. 249 im Eigentum der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten stehe, weshalb die Verfügung ihr als sog. Zustandsstörerin hätte eröffnet werden müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin als sog. Verhaltensstörerin die Verfügung nur in Kopie erhalten. Die Gemeinde E.________ erhielt die Möglichkeit, die (erste) Wiederherstellungsverfügung vom 19. September 2019 zurückzunehmen.