2. In der Folge erliess die Gemeinde am 19. September 2019 eine Wiederherstellungsverfügung, die dem vermeintlichen Grundeigentümer, Herrn A.________ (Ehemann der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten) eröffnet und der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt wurde. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2019 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE; seit 1. Januar 2020 der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) Beschwerde ein.