Die fragliche Fläche wird von der Beschwerdeführerin gepachtet. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) wies mit Stellungnahme vom 4. Juni 2008 darauf hin, dass für das Vorhaben keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 erteilt werden könne. Den Verfahrensbeteiligten wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem Abklärungen bzw. Versuche zur Einzonung des als Parkfläche genutzten Teils der Parzelle scheiterten, ordnete die Gemeinde H.________ am 18. Juni 2009 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme an (Entfernung der 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)