1. Die Gemeinde H.________ stellte 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Recyclingbetrieb auf Parzelle E.________ (BE) 2 (H.________) Grundbuchblatt Nr. F.________ eine Parkfläche mit Rasengittersteinen für 10 Personenwagen ohne Baubewilligung bzw. vor Eingabe des entsprechenden Baugesuchs angelegt hatte. Die Parzelle steht im Eigentum der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten und liegt in der Landwirtschaftszone (LWZ) und im kommunalen Landschaftsschutzgebiet III. Die fragliche Fläche wird von der Beschwerdeführerin gepachtet.