Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 bestätigt. 2. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit sich diese auf das sofortige Befahr- bzw. Benützungsverbot für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ bezieht, die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1000.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.