Andererseits erscheinen auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend gemachten Kopierkosten in der Höhe von CHF 210.– plausibel bzw. nicht überhöht. So können entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bloss die kopierten Beilagen der Rechtsschriften, sondern sämtliche im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren nötigen Kopien als Auslagen geltend gemacht werden. Die Gemeinde Twann-Tüscherz hat daher den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 3099.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 57 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).