Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 6198.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Einerseits erscheint insbesondere angesichts des gebotenen Zeitaufwands (doppelter Schriftenwechsel) und der sich stellenden Rechtsfragen eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 45 Prozent und damit ein Honorar von CHF 5530.– als angemessen. Andererseits erscheinen auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend gemachten Kopierkosten in der Höhe von CHF 210.– plausibel bzw. nicht überhöht.