b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind in analoger Anwendung des zuvor Ausgeführten zur Hälfte der Gemeinde Twann-Tüscherz aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretene Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).