Die Beschwerdeführenden obsiegen vorliegend nur teilweise bzw. in einem untergeordneten Punkt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und dies geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden bloss die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1000.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Gemeinde Twann-Tüscherz ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.