___ in einem hochgeschützten Gebiet und der Naturschutz stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, dem nur genügend nachgekommen werden kann, wenn die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ ab sofort nicht mehr mit Booten befahren wird. Nur so lässt sich verhindern, dass der Schilfbestand bei Parzelle Nr. K.________ nicht weiter beeinträchtigt wird. Das öffentliche Interesse am Naturschutz überwiegt ferner die privaten 55 Vgl. dazu auch Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 7 erstes Lemma. 56 Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 23 f. und N. 27.