b) Beim von der Vorinstanz angeordneten Befahr- bzw. Benützungsverbot handelt es sich nicht um ein vorsorgliches Benützungsverbot im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG, sondern um eine definitive Wiederherstellungsmassnahme gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG, das jedoch per sofort verfügt worden ist. Die Vorinstanz hat einer Beschwerde dagegen zudem – zumindest sinngemäss – die aufschiebende Wirkung entzogen. Dies ist nicht zu beanstanden. So befindet sich die Parzelle Nr. K.________ in einem hochgeschützten Gebiet und der Naturschutz stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, dem nur genügend nachgekommen werden kann, wenn die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.___