b) Auf die zusätzlich beantragten Beweismassnahmen kann verzichtet werden. Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Von den zusätzlich beantragten Beweismassnahmen sind daher keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten. 11. Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde