Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung wird ferner dahingehend berichtigt, dass sich der Verweis auf Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung bezieht. Dispositiv Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist schliesslich dahingehend zu präzisieren, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auch dem Beschwerdeführer auferlegt werden bzw. die Beschwerdeführenden solidarisch für den gesamten Betrag haften. Im Übrigen ist die Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.