a) Die Verfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 7. August 2020 ist in Bezug auf die Aufschüttung der Anlegestelle mit Steinen aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Wiederherstellungsfrist gemäss Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird zudem neu auf 30 Tage ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids festgelegt. Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung wird ferner dahingehend berichtigt, dass sich der Verweis auf Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung bezieht.