e) Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtigerweise ausführt, ergibt sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zudem unmissverständlich, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.– nicht bloss der Beschwerdeführerin, sondern beiden Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt werden bzw. diese solidarisch für den gesamten Betrag haften. Nichtsdestotrotz stellt dies die BVD im vorliegenden Entscheid in Form einer Erläuterung gemäss Art. 100 Abs. 1 VRPG nochmals klar.55 10. Ergebnis und Beweismittel