Denn es ist notorisch, dass die Durchführung eines Augenscheins sowohl mit Vor- und Nachbereitungsaufwand als auch einer An- und Rückreise verbunden ist. Die von der Vorinstanz für den Augenschein vom 11. Juni 2020 zusätzlich in Rechnung gestellte Stunde für das Redigieren der zweiseitigen Aktennotiz vom 25. Juni 2020 inkl. Fotodokumentation sowie die Anund Rückreise auf die St. Petersinsel ist folglich nicht zu beanstanden. 53 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz vom 20. Juni 2011 (GebR). 54 Vgl. Vorakten betreffend Benützungsverbot/Wiederherstellung, pag. 33 f.