d) Es trifft zwar zu, dass der Augenschein vom 11. Juni 2020 gemäss Aktennotiz vom 25. Juni 2020 lediglich eine Stunde gedauert hat.54 Für die von der Vorinstanz zusätzlich in Rechnung gestellte Stunde besteht ferner – soweit ersichtlich – kein Rapport oder sonstiger Beleg. Allein daraus können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn es ist notorisch, dass die Durchführung eines Augenscheins sowohl mit Vor- und Nachbereitungsaufwand als auch einer An- und Rückreise verbunden ist.