Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass auch die An- und Rückfahrt sowie das Redigieren der Aktennotiz Teil des Augenscheins gewesen und daher die beiden in Rechnung gestellten Stunden weder unbegründet noch übermässig seien. Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung könne schliesslich entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden solidarisch haftbar seien. Die Vorinstanz widersetze sich allerdings nicht einer allfälligen Korrektur des Dispositivs Ziffer 6 in Bezug auf die Kostentragenden.