b) Die Beschwerdeführenden rügen, der Augenschein vom 11. Juni 2020 habe gemäss Aktennotiz vom 25. Juni 2020 lediglich eine Stunde gedauert. Bei einer Aufwandgebühr von CHF 100.– pro Stunde könne für den Augenschein daher maximal CHF 100.– verlangt werden. Im Übrigen seien die Kosten nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.