8. Berichtigung Dispositiv Ziffer 5 a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Verweis in Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung auf Dispositiv Ziffer 1 sollte sich eigentlich auf Dispositiv Ziffer 3 beziehen und sei daher von der BVD anzupassen. b) Beim Verweis in Dispositiv Ziffer 5 auf Dispositiv Ziffer 1 handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Dies bestätigt denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Richtigerweise müsste sich der Verweis auf Dispositiv Ziffer 3 beziehen. Die BVD berichtigt diesen Fehler im vorliegenden Entscheid (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG). 9. Kosten des baupolizeilichen Verfahrens