b) Es trifft insbesondere zu, dass die von der Vorinstanz angesetzte Wiederherstellungsfrist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und deshalb neu festzulegen ist. Wie die Beschwerdeführenden jedoch selbst ausführen, genügt für die Entfernung der Befestigungsringe und der Boje eine kurze Frist. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb dafür eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt werden soll. Vielmehr genügt dafür eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 47 Vgl. E-Mail der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 11. August 2020 (Vorakten betreffend