Denn der Streitgegenstand braucht sich zwar nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken; er kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.52 7. Wiederherstellungsfrist a) Die Beschwerdeführenden verlangen, die Frist für die Entfernung der Befestigungsringe und Boje sei neu auf 60 Tage ab Rechtskraft des Entscheids der BVD anzusetzen. Die von der Vorinstanz angesetzte Wiederherstellungsfrist bis 31. August 2020 habe innerhalb der Rechtsmittelfrist gelegen und sei infolge des Beschwerdeverfahrens inzwischen verstrichen.