d) Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen eine Verpflichtung zur Einrammung von Pfosten wehren, ist schliesslich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer im Nachgang zur vorliegend angefochtenen Verfügung bzw. mit E-Mail vom 11. August 2020 zwar mitgeteilt, dass anstelle der Steinaufschüttung Pfosten eingerammt werden sollten.51 Die Einrammung von Pfosten ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst ausführt – jedoch nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung und bildet deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn der Streitgegenstand braucht sich zwar nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken;