Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Aufschüttung der Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ mit Steinen unzulässig und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben. Folglich erübrigt es sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die Aufschüttung der Anlegestelle zu prüfen.