Die Aufschüttung der Anlegestelle liegt mit anderen Worten nicht im öffentlichen Interesse und ist daher unverhältnismässig.48 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die im Februar 2012 ausgeführten Arbeiten Seeboden ausgehoben worden ist. So handelte es sich beim ausgehobenen Material nicht um Steine, sondern um Schlick.49 Angesichts der am Augenschein vom 11. Juni 2020 gemachten Fotoaufnahmen ist zudem davon auszugehen, dass sich der Seeboden mittlerweile durch die natürlichen Wasserbewegungen wieder auf dem gleichen Niveau eingependelt hat.50 Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz angeordnete Aufschüttung der Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.___