Parzelle Nr. K.________ mit Steinen würde zu einer erheblichen Veränderung bzw. Störung des Seegrundes und des Uferbereichs führen. Damit übereinstimmend hat sich auch das LANAT gegen die von der Vorinstanz verfügte Aufschüttung ausgesprochen.47 Hinzu kommt, dass mit der Entfernung der Befestigungsringe und der Boje bereits zwei geeignete bauliche Massnahmen zur Durchsetzung des Befahr- bzw. Benützungsverbots bestehen (E. 4 und 5). Die Aufschüttung der Anlegestelle liegt mit anderen Worten nicht im öffentlichen Interesse und ist daher unverhältnismässig.48 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die im Februar 2012 ausgeführten Arbeiten Seeboden ausgehoben worden ist.