So bezweckt das Naturschutzgebiet «St. Petersinsel und Heidenweg» unter anderem die Erhaltung des Feuchtgebietes Heidenweg einschliesslich seiner Uferpartien als gut ausgebildete Verlandungszone mit Unterwasserfluren (Ziffer 2a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989) sowie die Erhaltung der St. Petersinsel mit ihren naturnahen Uferbereichen (Ziffer 2b RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989). Die Schutzbestimmungen sehen zu diesem Zweck insbesondere vor, dass im Schutzgebiet sämtliche Veränderungen, Vorkehren und Störungen, die dem Schutzziel zuwiderlaufen, untersagt sind, insbesondere Veränderungen des Geländes wie beispielsweise Auflandungen (Ziffer 4n RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989).