c) Die von der Vorinstanz angeordnete Aufschüttung der Anlegestelle mit Steinen dürfte zwar grundsätzlich geeignet sein, um das Benützungsverbot durchzusetzen. Der Schaden für die Umwelt, den eine solche Aufschüttung mit sich bringen würde, wäre letztlich aber grösser als der Nutzen. So bezweckt das Naturschutzgebiet «St. Petersinsel und Heidenweg» unter anderem die Erhaltung des Feuchtgebietes Heidenweg einschliesslich seiner Uferpartien als gut ausgebildete Verlandungszone mit Unterwasserfluren (Ziffer 2a RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989) sowie die Erhaltung der St. Petersinsel mit ihren naturnahen Uferbereichen (Ziffer 2b RRB Nr. 3100 vom 5. Juli 1989).