b) Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu diesen Rügen geäussert. In ihrer Duplik weist sie zudem lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführenden aus dem Schweigen in der Vernehmlassung nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Ihr Schweigen könne aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts in der Vernehmlassung insbesondere nicht als Zustimmung zu den Ausführungen der Beschwerdeführenden verstanden werden.