a) Damit das Benützungsverbot vollzogen werden könne, ordnete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schliesslich an, dass die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ mit Steinen aufzuschütten sei. Dagegen bringen die Beschwerdeführenden wiederum vor, das Benützungsverbot könne auch ohne bauliche Massnahmen vollzogen werden. Die Aufschüttung der Anlegestelle liege zudem nicht im öffentlichen Interesse. Vielmehr das Gegenteil sei der Fall. Hinzu komme, dass die verlangte Aufschüttung nicht genügend genau umschrieben sei und überdies eine Baubewilligung sowie verschiedene Ausnahmebewilligungen voraussetze. Folglich sei die betreffende Wiederherstellungsmassnahme unzulässig.