Anders als bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzone verwirke die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht nach 30 Jahren.45 Hinzu kommt, dass die Boje eine Sondernutzung bzw. zumindest gesteigerten Gemeingebrauch eines öffentlichen Gewässers (Bielersee) darstellt und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt führt (Störung eines hochgeschützten Gebiets). Die 30-jährige Verwirkungsfrist gelangt folglich auch aus diesen Gründen nicht zur Anwendung.46 Nach dem Gesagten verletzt die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Boje also auch nicht den Vertrauensgrundsatz.