So ist die Boje auf Bildern sichtbar, die der Gemeinde bereits 2013 im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die im Februar 2012 ausgeführten Arbeiten eingereicht worden sind.41 Wie die Beschwerdeführenden richtigerweise ausführen, ging es zudem auch in diesem Verfahren um naturschutzrechtliche Aspekte.42 Aber selbst aus diesen Umständen können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. So gilt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone betrifft.43 Die umstrittene Boje liegt im See und damit ausserhalb der Bauzone. Folglich findet Art.