Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes wird von den Beschwerdeführenden schliesslich nur insoweit geltend gemacht, als sie sich auf den Zeitablauf seit der Setzung der Boje bzw. seit der Erkennbarkeit des rechtswidrigen Zustands für die Behörden berufen. Diesbezüglich gilt Folgendes festzuhalten: Es ist zwar möglich, dass die Boje seit über 30 Jahren besteht. Der rechtswidrige Zustand war für die Vorinstanz ferner seit mehr als fünf Jahren erkennbar. So ist die Boje auf Bildern sichtbar, die der Gemeinde bereits 2013 im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die im Februar 2012 ausgeführten Arbeiten eingereicht worden sind.41