Ein blosses Benützungsverbot würde nicht genügen (vgl. dazu auch E. 4c). Die den Beschwerdeführenden entstehende Belastung steht ferner in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Einerseits ist nicht nur die Entfernung der Befestigungsringe an der Ufermauer, sondern auch die Entfernung der Boje lediglich mit einem geringen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand verbunden. Andererseits darf die Boje aufgrund des Befahr- bzw. Benützungsverbots für die Anlegestelle auf Parzelle Nr. K.________ bzw. des sich bei der Parzelle Nr. K.________ ausbreitenden Schilfgürtels ohnehin nicht mehr genutzt werden.